Lange Zeit war umstritten, ob in Arzthaftungssachen auch das sog. selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff ZPO durchgeführt werden darf oder nicht.

Auch unsere Kanzlei hatte sich in diversen Verfahren in den letzten 10 Jahren dafür eingesetzt, dass das selbstständige Beweisverfahren vor Gericht in Arzthaftungssachen zuzulassen ist.

Es handelt sich hierbei um ein Verfahren, bei dem – wie der Name schon sagt – Beweise zu verschiedenen Fragen noch vor dem eigentlichen Prozess bei Gericht erhoben werden.

Der entscheidende Vorteil ist hierbei, dass die den Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens stellende Partei – dies ist im Regelfall die Patientenseite – ganz gezielt und ganz konkret Fragen an den vom Gericht beauftragten Sachverständigen schriftlich stellen kann – was in einem normalen Prozess häufig so nicht geht bzw. dem Gericht überlassen wird - und man somit weitestgehend den Boden für ein späteres erfolgreiches Vorgehen vorbereiten kann, sollte nicht bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Einigung mit der Gegenseite gelingen.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat nunmehr im Jahr 2020 höchstrichterlich (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 – VI ZB 51/19 –) entschieden, dass Beweisfragen auch zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens zulässig sind.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Christoph Bomke hatte diese Auffassung, dass Beweisfragen zu Aufklärungsfragen als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens zuzulassen sind, wiederholt geltend gemacht und hierzu auch in der juristischen Fachliteratur einen eingehenden Aufsatz verfasst (Bomke, VersR 2019, 637 f).

Der BGH folgt in seinem wegweisenden Beschluss vom 19. Mai 2020 – VI ZB 51/19 – dieser von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Bomke schon zuvor vertretenden Auffassung und Forderung und zitiert ihn u.a. auch für seine Begründung.

Wörtlich führt der BGH aus (siehe Beschluss):

„...Sachverständigenbeweis im Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Rn. 792; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 485 Rn. 7; Ulrich, GesR 2010, 77; Graf, VersR 2019, 596 ff.; Graf/Werner, VersR 2017, 913 ff.; Bomke, VersR 2019, 637 ff.; Spickhoff, NJW 2018, 1725, 1730).

Der Senat der diese Frage bislang nicht entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10. November 2015 - VI ZB 11/15, VersR 2017, 59 Rn. 7), schließt sich der letzteren Auffassung an. Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht kom- men als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO in Betracht…“.

Wir halten daher in Arzthaftungssachen und damit auch Schadensfälle im Zusammenhang mit Haartransplantationen ein Vorgehen über den Weg des selbständigen Beweisverfahrens in geeigneten Fällen für den „Königsweg“ auf Patientenseite.

Wie wir in Ihrem Fall ggf. verfahren wollen und was wir empfehlen, erfahren Sie im Rahmen der Beratung zu Ihrem konkreten Fall.