Die Klinik oder der Behandler bei dem Sie waren ist jetzt insolvent?


In den letzten Jahren ist wiederholt das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Kliniken eröffnet worden, die in Deutschland unter anderem Haartransplantationen durchführten. Die Gründe hierfür liegen neben Misswirtschaft häufig auch darin begründet, sich der Haftung von Gläubigern entziehen zu wollen.

Was bedeutet das für Sie als Geschädigter?


Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Behandlers verbessert sich sehr häufig sogar die Position der geschädigten Patienten!

Denn nach deutschem Recht besteht wegen der Insolvenz der Klinik jetzt ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer der Klinik gem. § 115 I Nr. 2 VVG, sofern eine Pflichtversicherung vorgelegen hat, was in den allermeisten Fällen der Fall sein wird.

Das heißt, man kann direkt gegen den Versicherer vorgehen und diesen auf vollen Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Nach unserer Erfahrung lassen sich dadurch schnell und effizient sehr gute Vergleiche außergerichtlich mit dem Versicherer, der ja nun direkt haftet, erzielen.

In den überwiegenden Fällen wird dies die AXA Vers. AG aus Köln sein.

Eine Verjährung scheidet grundsätzlich aus, da nach ständiger Rechtsprechung dien die Verjährungsfrist in wie hier Arzthaftungssachen grundsätzlich erst mit der Einsicht der Behandlungsunterlagen durch den Anwalt beginnt. Daher können auch problemlos 20 Jahre alte Fälle oder noch ältere Fälle vorliegend geltend gemacht werden.

Was können Sie konkret in diesen Fällen unternehmen?


Für geschädigte Patienten, die sich vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Behandlers haben behandeln lassen, bestehen hier sehr gute Aussichten, um eine Schadenskompensation in Form von Schmerzensgeld und Schadensersatz für die Kosten der Korrektur-Operationen in erheblicher Höhe direkt gegenüber dem Versicherer zu erreichen.

Unabhängig davon besteht neben diesem Anspruch immer auch ein Anspruch aus sog. deliktischer Haftung gegenüber weiteren am Eingriff beteiligten Ärzten, etwa durch direkte OP-Beteiligung o.  durch übernommene präoperative Aufklärung.

Diese haften als Gesamtschuldner dann ebenfalls. Die Insolvenz der Klinik lässt die vollständige Haftung der weiteren beteiligten Ärzte also völlig unberührt. Sollte Ihr ehemaliger Behandler somit zwischenzeitlich nach der Haartransplantation in Insolvenz geraten sein, ist eine einzelfallbezogene Prüfung zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche notwendig.

Hierfür bitten wir Sie, sich zunächst mit Ihrem Namen und Ihrer E-Mail-Adresse sowie Ihrer Telefonnummer bei uns zu registrieren. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, bieten wir Ihnen gerne an, diese um Deckungszusage zu ersuchen. Diese Deckungsanfrage stellen wir für Sie kostenfrei.

 

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