FAQ

1. Wie hoch sind die Ansprüche von mir?

Die Ansprüche der Geschädigten variieren je nach Schwere des Falles.

Grundsätzlich kann man sagen, dass die zu stellenden Ansprüche (sog. materieller Schadensersatz und Schmerzensgeld zusammen) sich zwischen 25.000,00 EUR – 65.000,00 EUR bewegen je nachdem, in welchem Umfang der Schaden (Ausmaß des Schadens im Spendergebiet sowie im Empfängergebiet/ wie viele Korrektur-Operationen notwendig sind usw.).

2. Meine Haartransplantation, aus der ich den Schaden erlitten habe, ist schon 10 Jahre her. Kann ich trotzdem noch Ansprüche geltend machen oder sind die Ansprüche verjährt?

Ja, können Sie und es kommt sogar häufig vor.

Grundsätzlich können Sie sogar Ansprüche wegen einer Haartransplantation geltend machen, die beispielsweise vor über 20 Jahren im Jahre 2000 war.

Eine Verjährung scheidet grundsätzlich aus, da in wie hier Arzthaftungssachen nach ständiger Rechtsprechung die Verjährungsfrist grundsätzlich erst mit der Einsicht der Behandlungsunterlagen durch den Anwalt beginnt.

Als Beispiel konkret bedeutet das, wenn der Anwalt im Jahr 2020 die Behandlungsunterlagen anfordert bei der Klinik, bei der die zum Schaden führende Haartransplantation z.B. im Jahr 2009 stattfand, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres 2020.

Daher können auch problemlos 20 Jahre alte Fälle oder noch ältere Fälle grundsätzlich geltend gemacht werden.

3. Wie hoch sind die Aussichten der Rechtsverfolgung einzuschätzen?

Grundsätzlich kann man sagen, dass die Erfolgsaussichten bei qualifizierter anwaltlicher Vertretung als überdurchschnittlich bis sogar sehr gut eingeschätzt werden können.

Zum einen liegt dies daran, dass anders als bei „normalen“ Arzthaftungsfällen (wie z.B. der medizinisch notwendigen Operation an Knie, Hüfte usw.) die Rechtsprechung bei kosmetischen Eingriffen, zu denen Haartransplantationen zählen, wesentlich strengere Anforderungen des Arztes an die Aufklärung gegenüber dem Patienten stellt als dies bei herkömmlichen Eingriffen der Fall ist.

Diese Anforderungen, die je nach Fall zudem variieren können, werden unserer Erfahrung nach ganz häufig nicht erfüllt seitens der Kliniken.

Hinzu kommt, dass es sich gerade bei Haartransplantationen und damit im Zusammenhang stehender Schadensfälle um häufig oder immer wieder auftretende Probleme handelt, die auch in der medizinischen Fachliteratur bezüglich ihrer Ursächlichkeit und Vermeidbarkeit geklärt sind und sich ein Behandlungsfehler daher viel eher bejahen lässt.

Wir arbeiten zudem auch hier neben vorhandener eigener Expertise mit ärztlichen Beratern im Hintergrund zusammen, auf deren profundes wissenschaftlich medizinisches Fachwissen wir ebenfalls zum Vorteil unserer Mandanten jederzeit zurückgreifen können.

In der Gesamtbetrachtung führt all dies zu einer deutlich überdurchschnittlichen Erfolgsaussicht verglichen zu „normalen“ Arzthaftungsfällen.

Davon abgesehen gilt auch hier wie bei jedem anderen Rechtsfall: wer gar nichts tut, hat schon verloren.

Oder um es mit den Worten von Goethe zu beschreiben, der gesagt haben soll: „Erfolg hat drei Buchstaben – TUN !“ .

4. Bezahlt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Beratung und Geltendmachung der Ansprüche außergerichtlich und vor Gericht?

Die Rechtsschutzversicherung zahlt die Kosten der Beratung und Geltendmachung der Ansprüche außergerichtlich und vor Gericht, d.h. Ihre Rechtsverfolgung.

Wichtig ist, dass zum Zeitpunkt der Haartransplantation (oder besser noch davor) die Rechtsschutzversicherung bereits bestanden hat.

Ganz wichtig zu wissen und kommt sehr häufig vor:

Sollten Sie zum Zeitpunkt der Haartransplantation nicht älter als 27 Jahre gewesen sein und noch Student oder in beruflicher Ausbildung gewesen sein, sind Sie bei Ihren Eltern über deren Rechtsschutzversicherung mitversichert.

5. Muss ich mich bei der Rechtsschutzversicherung melden?

Wir übernehmen – als kostenfreien Service – die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer und holen für Sie die erforderliche Deckungszusage für alle Schritte ein. Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern.

6. Weder ich noch meine Eltern hatten zum Zeitpunkt der Haartransplantation eine Rechtsschutzversicherung. Welche Möglichkeiten habe ich dann?

In bestimmten Fällen arbeiten wir mit Prozessfinanzierern zusammen. Diese Prozessfinanzierer übernehmen dann die Kosten bei einer Gewinnbeteiligung von 30 %, d.h. sollten Sie zum Erfolg kommen und Ihnen Schadensersatz im Vergleichswege oder durch rechtskräftiges Urteil zugesprochen werden, erhält der Prozessfinanzierer hiervon 30 %.

Näheres zu u.a. diesen Möglichkeiten erhalten Sie im Rahmen der Beratung zu Ihrem konkreten Fall.

7. Ich habe keine Unterlagen mehr zu dem Fall von damals. Ändert das etwas?

Wir fordern die Behandlungsunterlagen nahezu immer von den Kliniken/Ärzten an. Selbst dann, wenn Sie bereits über einen Teil (noch) verfügen.

Aber selbst das ist nicht zwingend. Die Behandlungsunterlagen gestatten uns nur noch eine bessere Beurteilung Ihres Falles.

Nach deutschem Recht müssen die Behandlungsunterlagen zudem mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung bei der Klinik aufgehoben/archiviert werden.

Grundsätzlich ist es aber gut, wenn Sie schon einen Teil (auch der Korrespondenz) noch haben.

Die allermeisten Geschädigten haben meist selbst umfangreiche Bilder und die häufig per Email geführte Korrespondenz schon verfügbar.

8. Ich habe eine Barthaartransplantation bei mir durchführen lassen. Gilt hier etwas anderes als bei einer normalen Haartransplantation?

Nein, bei einer (misslungenen) Barthaartransplantation gilt das Vorgesagte, also nichts Anderes.

Gerne können Sie sich auch hierzu beraten u. vertreten lassen.

9. Muss ich zu Ihnen in die Kanzlei nach Berlin kommen?

Nein, ein persönliches Erscheinen von Ihnen in unserer Kanzlei ist nicht erforderlich.

Die große Masse unserer Mandanten kommt aus dem gesamten Bundesgebiet sowie dem benachbarten deutschsprachigen Ausland.

Nutzen Sie hier wie die große Mehrheit unserer Mandanten die modernen Kommunikationsmittel wie Email oder Telefon.

Wir beraten auch ggf. über Video Call oder Skype, Zoom usw. wenn erforderlich.

Weiteres erfahren Sie im Rahmen
der Beratung zu Ihrem jeweiligen Fall.


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